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Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den
Namen Hochschulsport Eberswalde e.V. Er hat seinen Sitz in
Eberswalde und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Hochschul-Sports und aller damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im
Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral. § 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verbandsanschluß Der Verein ist Mitglied
im Kreissportbund Barnim e.V. und im Landessportbund Brandenburg e.V. § 5 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können
natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. § 6 Beendigung der
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Bereits gezahlte
Mitgliedsbeiträge werden für das laufende Semester nicht anteilig erstattet. Ein Mitglied kann durch
Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden
Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als
ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber
anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der
Vereinskameradschaft gilt. Vor der Beschlußfassung
ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu
äußern. Das Mitglied kann zudem
auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der
Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. § 7 Mitgliedsbeiträge Von den ordentlichen
Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe
der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder. § 8 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Mindestens ein
Vorstandsmitglied muß immatrikulierter Student der Fachhochschule Eberswalde
sein. Zwei Mitglieder des
Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des
vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei
Rechtsgeschäften von mehr als 250 Euro die Entscheidung in einer
Vorstandssitzung, im Sinne von §12 dieser Satzung, zu fällen ist. § 10 Aufgaben und
Zuständigkeiten des Vorstands Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
§ 11 Wahl des
Vorstands Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 1 Jahr
gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand
ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. §12 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt
in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen müssen im Konsens getroffen werden; jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. § 13
Mitgliederversammlung In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindestens einmal im
Jahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Empfohlen
wird eine Mitgliederversammlung pro Hochschulsemester. Sie wird vom Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushänge
und per E-Mail einberufen. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist
hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens
ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der
Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich
unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung
erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 10% der anwesenden Mitglieder dies
beantragen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf
die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. § 14 Protokollierung Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. § 15 Kassenprüfer Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen; über das Ergebnis ist in der Hochschulsemesterhauptversammlung zu
berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge,
nicht auf deren Zweckmäßigkeit. § 16 Auflösung des
Vereins Die Auflösung des Vereins
ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Allgemeinen Studentischen Ausschuß (AStA) der Fachhochschule Eberswalde der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der
Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst
das Finanzamt zu hören. Ist wegen Auflösung des
Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 –
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde
am 06.11.2001 in Eberswalde von der Gründungsversammlung beschlossen.
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